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Arbeitskräftegestellung aus Polen
In EAS 3041 wurde die Ansicht vertreten, dass im Fall eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrags der von den Arbeitsgestellungsvergütungen gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorzunehmende Steuerabzug aus wirtschaftlicher Sicht gesehen eine steuerliche Erfassung der den gestellten Arbeitskräften zufließenden Arbeitslöhne darstellt und dass aus dieser Sicht gesehen Art. 15 des DBA das inländische Besteuerungsrecht aufrechterhält.
Es ist einzuräumen, dass bei dieser Rechtsbeurteilung auch Art. 15 Abs. 2 des DBA (183-Tage-Klausel) zur Anwendung kommt, wonach bei einer 183 Tage nicht überschreitenden Inlandstätigkeit der verliehenen Arbeitskräfte Steuerentlastung in Österreich in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist der österreichische Gestellungsnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005 i. d. F. BGBl. II Nr. 44/2006, nicht berechtigt, unter Berufung auf das DBA den Steuerabzug zu unterlassen. Denn wenn der ausländische Arbeitskräftegesteller nicht von der Optionsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 DBA-EVO Gebrauch macht und dem österreichischen Gestellungsnehmer ein entsprechender Freistellungsbescheid vorliegt, kann ein eventuell bestehender DBA-Entlastungsanspruch nur im Rückers...