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Betriebsstätteneigenschaft eines Kontaktbüros
Hat ein US-amerikanischer Verlag, der auf die Publikation und den Vertrieb von wissenschaftlichen Fachzeitschriften und Fachbüchern spezialisiert ist, in Österreich ein Kontaktbüro mit zwei Mitarbeiterinnen eröffnet, so hat die in den USA ansässige Kapitalgesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO begründet, die – soweit dies das DBA USA zulässt – auch die Kriterien des Betriebsstättenbegriffs des Art. 5 Abs. 1 DBA USA erfüllt (Rz. 161 VPR). Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff ist aber im Vergleich zum innerstaatlichen Begriff u. a. insoweit enger, als Einrichtungen, die unter Art. 5 Abs. 4 des Abkommens fallen, für abkommensrechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden.
Besteht die Arbeit der zwei Dienstnehmerinnen vorwiegend in der Kontaktaufnahme und der Kontaktpflege zu europäischen Universitäten und akademischen Forschungseinrichtungen, selbständig tätigen Wissenschaftlern und Forschern und sonstigen Know-how-Trägern und werden potenzielle Autoren hierbei zur Publikationstätigkeit eingeladen, aktuelle Forschungsergebnisse bei den Know-how-Trägern abgefragt, wird an Symposien teilgenommen und auch der wissenschaftliche Review-Prozess der Manuskripte von Österreich aus organisiert ...