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SWI 8, August 2012, Seite 392

BFH zu Einkünften aus einem im Ausland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (hier: Anrechnungsmethode nach dem DBA Deutschland – Spanien)

Abkommensrechtlich fällt alles, was als Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist, nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit auch keine Betriebsstätte begründen

Ein in Deutschland ansässiges Ehepaar ist Eigentümer einer in Spanien gelegenen Plantage. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dabei um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 dEStG. Das deutsche Finanzamt behandelt die Einkünfte DBA-rechtlich als solche aus unbeweglichem Vermögen und unterzieht sie nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i. V. m. Art. 6 DBA Deutschland – Spanien der deutschen Besteuerung, wohingegen das Ehepaar – und ihm folgend das Finanzgericht Köln – die Einkünfte unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland – Spanien als einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte zugehörig aus der deutschen Besteuerung ausnimmt (FG Köln , 9 K 286/06, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1322).

Der BFH führt aus: Art. 6 Abs. 1 DBA Deutschland – Spanien weist zwar das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem spanischen Staat als dem Vertragsstaat zu, in dem das unbewegliche Vermögen liegt; die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch als Wohnsitzstaat nicht an einer Besteuerung dieser Einkünfte gehindert. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Deutschland – Spanien wird auf die deutsche Steuer von den aus Spanien stammenden Einkünften aus unbewegl...

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