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Besteuerung ausländischer Familienstiftungen
In der österreichischen und deutschen Literatur wird derzeit die Besteuerung ausländischer, insbesondere liechtensteinischer Familienstiftungen und ihrer Begünstigten heftig diskutiert. Schütz (Der Betrieb 2008, 63 ff.) stellt die in bestimmten Bereichen vergleichbare deutsche Rechtslage dar. Unter Berufung auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 weist Schütz darauf hin, dass liechtensteinische Stiftungen nur dann als Zurechnungssubjekt der Einkünfte in Betracht kommen, wenn der Stifter rechtlich und tatsächlich sein Vermögen an die Stiftung übertragen hat. Nur in diesem Fall kann in Deutschland aber auch eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer ausgelöst werden. Anders als in Österreich ist in Deutschland zusätzlich § 15 dAStG zu beachten, wonach selbst bei einer grundsätzlichen Abschirmwirkung der liechtensteinischen Stiftung die Einkünfte den in Deutschland ansässigen Stiftern zuzurechnen sind, wenn es sich um eine sog. Familienstiftung handelt.