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EuGH: Leistungen der Testamentsvollstrecker werden am Sitz besteuert
In seinem Urteil vom , Rs. C-401/06, Kommission/Deutschland, hatte sich der EuGH mit einer von der Kommission eingebrachten Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG zu beschäftigen. Die Kommission war der Ansicht, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 lit. e der 6. MwSt-RL verstoßen hat, dass sich nach deutschem Recht der Ort der Dienstleistungen eines Testamentsvollstreckers nicht nach dieser Vorschrift bestimmt, wenn die Dienstleistungen an außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Staates des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden.
S. 277Das Vertragsverletzungsverfahren hat folgenden Hintergrund: Nach Art. 9 Abs. 1 der 6. MwSt-RL gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e dritter Gedankenstrich der 6. MwSt-RL gilt für Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Information...