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SWI 6, Juni 2008, Seite 282

BFH zum Erfordernis der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat

  • Einkünfteherkunftsbestimmung, Rückfallklausel, Umschaltklausel (Switch-over-Klausel), Qualifikationskonflikt

  • Zuordnung zu einem Zuteilungsartikel muss sich nicht mit innerstaatlicher Zuordnung zu einer Einkunftsart decken

Der in Deutschland wohnende A war im Streitjahr 1994 zu 80 % am Gesellschaftskapital der italienischen I-S.a.s. (einer Kommanditgesellschaft italienischen Rechts – Società in accomandita semplice) beteiligt. Die I-S.a.s. wurde am in eine – der deutschen GmbH entsprechende – Società a responsabilità limitata (S.r.l.) formwechselnd umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte im Einklang mit der italienischen Steuergesetzgebung zum Buchwert. Mit Vertrag vom veräußerte A seine Anteile an eine in Deutschland ansässige GmbH zu einem Kaufpreis von 2,2 Mio. DM.

Das Finanzamt behandelte die Umwandlung vom im Ergebnis als Veräußerung und besteuerte A mit dem hiernach ermittelten Gewinn nach den §§ 16 und 34 dEStG.A widersprach dem mit dem Einwand, der Veräußerungsgewinn sei von der deutschen Besteuerung gemäß Art. 24 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Art. 7 DBA Deutschland – Italien freizustellen. Das Finanzgericht gab der Klage des A statt ( 9 K 4233/02, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 356).

Der BFH führt aus: Der unbeschränkten Steuerpflicht unterfällt grundsä...

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