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Zinsen inländischer Personengesellschaften an ihre ausländischen Gesellschafter
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 5/06, entschieden, dass Zinsen einer inländischen Personengesellschaft an zwei ausländische Kommanditisten, die nach innerstaatlichem deutschen Recht Sondervergütungen i. S. d. § 15 dEStG darstellen, abkommensrechtlich Zinsen i. S. d. Art. 11 OECD-MA sind und somit das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Kommanditisten liegt. Schmidt (IStR 2008, 290 ff.) weist darauf hin, dass damit die bisherige BFH-Rechtsprechung zu den Sondervergütungen bei transparenten Personengesellschaften aufrechterhalten und nunmehr symmetrisch auch für von Deutschland ins Ausland gezahlte Zinsen angewendet wird. Gespannt darf man nun sein, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert. Der BFH wendet sich mit seiner Entscheidung nämlich ausdrücklich auch gegen die im Personengesellschaftsbericht vertretene Ansicht der OECD, dass solche Zinszahlungen als Teil des Betriebsstättengewinns und damit unter Art. 7 und nicht Art. 11 OECD-MA zu subsumieren seien.