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SWI 6, Juni 2008, Seite 245

Inlandshypothek zugunsten einer innertürkischen Kreditgewährung

(BMF) – Wird auf einer österreichischen Liegenschaft eine Hypothek zugunsten einer türkischen Bank einverleibt, die einem türkischen Unternehmen einen Kredit gewährt, so tritt die türkische Bank mit den erzielten Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG in die österreichische beschränkte Steuerpflicht ein. Es ist unerheblich, ob die Zinsen von dem türkischen Kreditnehmer oder von dem Eigentümer der inländischen Liegenschaft, in seiner Eigenschaft als Bürge des türkischen Kreditnehmers, gezahlt werden.

Art. 11 DBA-Türkei sieht im Fall von Zinsen die Verpflichtung vor, die Quellenbesteuerung auf 15 % einzuschränken.

Allerdings ergibt sich aus der Quellendefinition des Art. 11 Abs. 5 DBA-Türkei, dass eine hypothekarische Besicherung in einem Vertragsstaat nicht ausreicht, um diesem Staat die Position eines Quellenstaates der Zinsen zu vermitteln. Da Österreich sonach durch die hypothekarische Besicherung allein nicht zum Quellenstaat der Zinsen wird und daher in diesem Fall kein grenzüberschreitender Zinsenfluss stattfindet, kommt Art. 11 des DBA-Türkei nicht zur Anwendung.

Da sich aus dem Abkommenszusammenhang weiters ergibt, dass auch kein Fall von Einkünften aus österreichischem unbeweglichen Vermögen vorliegt,...

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