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SWI 7, Juli 2004, Seite 323

Steuerfreie Gewinndurchschleusung aus Kroatien nach England

Hat eine britische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Holdinggesellschaft errichtet, die einen beherrschenden Anteil an einer kroatischen Kapitalgesellschaft hält, dann unterliegt die von der kroatischen Gesellschaft an die österreichische Holdinggesellschaft S. 324vorgenommene Gewinnausschüttung gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Kroatien keiner kroatischen Quellenbesteuerung und in den Händen der empfangenden österreichischen Holdinggesellschaft auf Grund des internationalen Schachtelprivilegs keiner Körperschaftsbesteuerung. Werden in der Folge die aus den kroatischen Gewinnausschüttungen lukrierten Gewinne der österreichischen Holdinggesellschaft an die britische Muttergesellschaft weitergeschüttet, dann unterbleibt auf der Grundlage von § 94a EStG die Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Artikel 10 Abs. 9 DBA-Großbritannien ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da diese Bestimmung nur das Verbot der so genannten „exterritorialen Dividendenbesteuerung" ausspricht, die im vorliegenden Fall aber kein Thema ist.

Der Umstand, dass die in Kroatien ausgeschütteten Gewinne in den Händen der kroatischen (operativ tätigen) Tochtergesellschaft auf Grund einer kroatischen Gründungsförderung unbeste...

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