Praxishandbuch Bankvertragsrecht
1. Aufl. 2026
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7. Sperrung von Zahlungsinstrumenten
7.1. Allgemeines
Gem § 62 ZaDiG 2018 kann der Zahlungsdienstleister (= Issuer) ein Zahlungsinstrument sperren, wenn bestimmte Gründe vorliegen und diese im Rahmenvertrag (= Kartenvertrag) mit dem Zahlungsdienstnutzer (= Karteninhaber) vereinbart wurden. Der Karteninhaber erhält somit ein subjektives Recht zur Sperrung. Verpflichtet ist der Karteninhaber nur dann, wenn die Anzeige vom Karteninhaber ausgeht.,
Sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern ist diese Bestimmung relativ zwingend, das bedeutet, dass sie nur zum Vorteil des Karteninhabers abweichend geregelt werden darf, widrigenfalls die Bestimmung unwirksam ist.
In der deutschen Literatur wird die Meinung vertreten, dass es sich bei der Sperrung um ein Gestaltungsrecht sui generis handelt, weil es gewisse Parallelen zur S. 205Kündigung aus wichtigem Grund aufweist. Im Vergleich zur Kündigung ist die Gestaltungserklärung der Sperrung nicht zugangsbedürftig und lässt den Rahmenvertrag nicht erlöschen, sondern begründet eine andauernde rechtshindernde Einrede des Zahlungsdienstleisters vor zahlungsinstrumentgestützten Zahlungsaufträgen.
7.1.1. Zahlungsinstrument
Was unter dem Begriff Zahlungsinstrument zu v...