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Praxishandbuch Bankvertragsrecht
Unger (Hrsg)

Praxishandbuch Bankvertragsrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5544-4

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Praxishandbuch Bankvertragsrecht (1. Auflage)

6. Kartenvertrag

6.1. Allgemeines

Ein Kartenvertrag wird zwischen dem Zahler und der kartenausgebenden Stelle (Issuer) geschlossen. Das Issuing-Geschäft ist gem § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG 2018 ein Zahlungsdienst. Die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) ist zwar ebenfalls Teil des Kartengeschäfts, jedoch sind diese Zahlungsdienstleister nicht Teil des Kartenvertrags zwischen Issuer und Zahlungsdienstnutzer. Der Acquirer steht in einem vertraglichen Verhältnis mit dem Zahlungsempfänger (auch Vertragsunternehmen oder Händler genannt). Issuer und Acquirer stehen wiederum mit der jeweiligen Kartenorganisation (auch Scheme genannt, wie zB Mastercard oder VISA) in einem Vertragsverhältnis. Beide - also Issuer und Acquirer - sind in § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG 2018 geregelt und somit Zahlungsdienstleister. Der S. 191Karteninhaber ist Zahlungsdienstnutzer. Der Kartenvertrag ist ein Rahmenvertrag gem § 4 Z 21 ZaDiG 2018.

Der Kartenvertrag regelt unterschiedliche Themengebiete. Ein zwischen Issuer (Zahlungsdienstleister) und Verbraucher abgeschlossener Kartenvertrag muss die gem § 48 ZaDiG 2018 vorgegebenen Inhalte aufweisen, sofern sie nicht bloß Teil der vorvertraglichen Informationen sind. Zu den Vertragsinhalten zählen etwa

  • allenfalls - bei Kreditkarten - ein SEPA-Lastschr...

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