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Zur Antragslegitimation nach § 239 BAO im Fall einer Zession eines Steuerguthabens
Entscheidung: (Aufhebung des BFG-Erkenntnisses).
Norm: § 239 BAO.
Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei beantragte gemäß § 239 BAO beim Finanzamt Österreich am die Auszahlung eines aus einer Arbeitnehmerveranlagung von Pensionseinkünften resultierenden Steuerguthabens einer bis zu ihrem Tod in stationärer Pflege und Betreuung des Wiener Gesundheitsverbunds befindlichen Person. Gemäß § 324 Abs 3 ASVG seien 80 % der Pension der Verstorbenen auf die beschwerdeführende Partei übergegangen. Von diesem Forderungsübergang sei auch das Steuerguthaben in Höhe von 1.706 Euro betroffen, sodass 80 % hiervon, somit 1.364,80 Euro, an die beschwerdeführende Partei auszubezahlen seien. [...]
Das BFG geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Guthabens auf dem betreffenden Abgabenkonto nicht zur Stellung eines Rückzahlungsantrags gemäß § 239 BAO legitimiert sei, zumal das Abgabenkonto nicht auf die beschwerdeführende Partei lauten würde und sie auch nicht als bevollmächtigte Vertreterin oder Rechtsnachfolgerin der Abgabepflichtigen aufgetreten sei. [...]
Entscheidungsgründe: Zur Antragstellung auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf des...