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Gerichtsstandsvereinbarung beim Werkvertrag
Entscheidung: .
Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung reicht es aus, wenn der Werkunternehmer dem Kunden ein Angebot unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel übersendet und der Kunde bei seiner Bestellung auf dieses Bezug nimmt.
Der Werkunternehmer begehrt den Werklohn für ein von ihm angebotenes Werk. Er hatte dem beklagten Kunden mit Sitz in Deutschland mehrere Angebote samt „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ übermittelt, in denen ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart war. Der Kunde übermittelte dem Kläger eine Bestellung, in der er sich zwar auf dessen Angebot bezog. Die Bestellung enthielt jedoch von diesem abweichende Preise und Mengen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf, weil durch die Bezugnahme des Kunden in seiner Bestellung auf das Angebot des Klägers die in dessen „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ enthaltene Gerichtsstandsklausel vereinbart worden sei. Der OGH billigte diese Entscheidung. Die Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine übereinstimmende, klar und deu...