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SWK 25, 26. August 2026, Seite 1062

Normverbrauchsabgabe bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

Ist § 1 Z 3 NoVAG in Verknüpfung mit dem KFG unionsrechtswidrig?

Richard Schweisgut

§ 82 Abs 8 des österreichischen Kraftfahrzeuggesetzes (KFG) normiert, dass Verwender von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben, nach Ablauf eines Monats den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern haben. Ein Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland innerhalb dieser Frist führt nach der geltenden Rechtslage nicht zu einem neuerlichen Fristenlauf. Mit der im Anschluss erforderlichen Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist unmittelbar die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie weiterer kraftfahrzeugbezogener Abgaben verbunden.

Dem BFG liegt derzeit ein Verfahren zur Entscheidung vor, das exemplarisch aufzeigt, dass die NoVA durch ihre Verknüpfung mit der geltenden Fassung des § 82 Abs 8 KFG unionsrechtlichen Anforderungen nicht uneingeschränkt entspricht.

1. Sachverhalt

Einer deutschen Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz in Österreich stehen in ihrer Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin mehrerer deutscher und österreichischer Gesellschaften sowohl Firmenfahrzeuge mit österreichischer als auch mit deutscher Zulassung zur Verfüg...

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