FlexCo
1. Aufl. 2026
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S. 547. Die FlexCo im Steuerrecht
7.1. Gewinn - KÖSt und KESt
Die Gewinne der FlexCo unterliegen der Körperschaftsteuer (KÖSt). Der KÖSt-Steuersatz beträgt 23% (Stand 2026). Erfolgt eine Ausschüttung an natürliche Personen, dann unterliegt diese Ausschüttung zusätzlich der Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer (KESt). Die KESt beträgt 27,5% (Stand 2026). Das bedeutet im Ergebnis eine Steuerbelastung bei Ausschüttung von insgesamt 44,18%.
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Gewinn | € | 10.000 |
KÖSt (23%) | € | - 2.300 |
Gewinn nach KÖSt | € | 7.700 |
KESt (27,5%) | € | - 2.118 |
Ausschüttung nach Steuern | € | 5.582 |
Grundsätzlich besteht in allen Fällen der Endbesteuerung die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zu stellen. Dies empfiehlt sich in Fällen, in denen der durchschnittliche Einkommensteuersatz des Gesellschafters niedriger als 27,5% ist.
7.1.1. Mindest-KÖSt
Werden keine oder verschwindend geringe Gewinne erzielt, ist eine mindestkapitalabhängige Mindestkörperschaftsteuer zu leisten. Diese beträgt bei der FlexCo € 500,-- pro Jahr, somit € 125,-- pro Quartal (Stand 2026).
7.2. Mitarbeiterbeteiligungen im Steuerrecht
Grundsätzlich stellt die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen an einen Arbeitne...