FlexCo
1. Aufl. 2026
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S. 609. Beendigung einer FlexCo
9.1. Systematik der Beendigung
Das FlexKapGG enthält hinsichtlich der Beendigung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen, sodass die Bestimmungen des GmbHG zur Anwendung gelangen. Wenn eine FlexCo aufgelöst wird, bedeutet dies rechtlich noch nicht ihre Beendigung. Sie tritt vielmehr in das Liquidationsstadium ein. Ein plötzliches Verschwinden der juristischen Person wäre für Gläubiger und Vertragspartner unerträglich. Vielmehr sind in dieser Phase die Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zu beenden und bestehende Schulden zu begleichen. Während dieses Liquidationsverfahrens behält die Gesellschaft ihre vollständige Rechtsfähigkeit.
Vollbeendigung liegt erst dann vor, wenn die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfügt und das Firmenbuchgericht sie gelöscht hat. Zu einer sofortigen Beendigung ohne vorherige Liquidation kann es nur kommen, wenn Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die FlexCo verschmolzen wird, bei der übertragenden Umwandlung oder auch bei einer Aufspaltung.
9.2. Auflösung
Das Gesetz definiert in § 84 Abs 1 GmbHG spezifische Auflösungsgründe:
Ablauf der Zeit, wenn die Gesellschaf...