FlexCo
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 143. Gründung einer FlexCo
3.1. Überblick
Die Gründung einer FlexCo ist grundsätzlich ident mit jener einer GmbH. Eine FlexCo kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. An der Gesellschaft können beliebig viele (juristische) Personen beteiligt sein. Zulässig ist - im Gegensatz zu Personengesellschaften - jedoch auch eine Einpersonengründung bzw -gesellschaft.
Die Gründung vollzieht sich chronologisch in drei rechtlichen Etappen:
Phase 1: Vor der Gründung: Zunächst fassen die potenziellen Gründer den Entschluss, eine Gesellschaft zu gründen. Sie bereiten den Gesellschaftsvertrag vor und verhandeln die Konditionen. Durch das Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks (Vorbereitung des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages) entsteht eine Gesellschaft (in Form einer GesbR): Man spricht von der Vorgründungsgesellschaft.
Phase 2: Errichtung: Sobald die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktsform schließen, errichten sie die Gesellschaft. In exakt diesem Moment entsteht die rechtliche Vorform der FlexCo: die Vorgesellschaft. Die Gesellschaft ist noch nicht im Firmenbuch eingetragen. Die bestellten Geschäftsführer handeln jedoch bereits. Sie bereiten die Eintragung vo...