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GesRZ 3, Juni 2026, Seite 206

Handelsgerichtliche Zuständigkeit für Klage eines Anlegers gegen den Steuerberater der Emittentin, der einen falschen Jahresabschluss erstellt haben soll

§ 51 Abs 1 Z 1 und 6 JN; § 122 GmbHG; § 163a StGB; § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB

1. Die Anwendbarkeit von § 51 Abs 1 Z 1 JN ist grundsätzlich gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit steht und aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht wird.

2. Auf Schadenersatzansprüche trifft dies nur zu, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden.

3. Behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihn durch die Erstellung unrichtiger Jahresabschlüsse vorsätzlich getäuscht (§ 874 ABGB), dadurch zu einem strafbaren Verhalten des Geschäftsführers der Emittentin beigetragen (§ 1311 ABGB iVm § 122 Abs 1 GmbHG aF bzw § 163a StGB) und sich (dadurch) an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell beteiligt (§ 1295 Abs 2 ABGB), so beruft er sich damit unmittelbar auf die Verletzung einer Pflicht durch die Beklagte aus dem Vertrag zwischen dieser und der Emittentin, nämlich jener zur ordnungsgemäßen Erstellung der Jahresabschlüsse, wodurch sie in ihrem Vertrauen erschüttert worden seien. Es liegt somit die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 1 JN vor.

(OLG Wien 11 R 109/25t; LGZ Wien 7 Cg 43/25g)

[1] Die Kläg...

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