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GesRZ 3, Juni 2026, Seite 204

Zum Handeln von natürlichen Personen im Vorgründungsstadium

§§ 123 und 161 UGB

Handeln natürliche Personen im eigenen Namen im Vorgründungsstadium (vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages) einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird die (später eingetragene) Personengesellschaft mangels Schuldbeitritts oder Vertragsübernahme aus diesem Handeln der natürlichen Personen nicht verpflichtet.

(OLG Wien 1 R 87/25h)

[1] Die Klägerin nahm die Beklagten auf Provisionszahlung nach zwei Immobilienankäufen der Erstbeklagten in Anspruch. Die Erstbeklagte habe sie, eine Immobilienmaklerin, jeweils mit der Vermittlung beauftragt und mit ihr eine Provisionsvereinbarung getroffen.

[2] Die Erstbeklagte, eine KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet, am ins Firmenbuch eingetragen und dort (richtig) vermerkt, dass die HG. GmbH sie als deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin seit vertritt. An die Stelle der HG. GmbH trat ab als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten die Zweitbeklagte.

  • Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück.

Aus der Begründung des OGH:

[3] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nunmehr die geltend gemachte Provision fü...

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