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ASoK 7, Juli 2023, Seite 265

Ist Kostenübernahme bei stationärer Pflege nur für Personen aus Niederösterreich gleichheitswidrig?

Der VfGH prüft, ob im NÖ SHG die Kostenübernahme bei stationärer Pflege verfassungskonform geregelt ist. Es geht darum, dass Hilfe bei stationärer Pflege (etwa die Übernahme der Kosten für ein Pflegeheim) nur dann gewährt wird, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in das Heim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte oder – wenn bisher kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich bestanden hat – zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat. Der VfGH hält es für zulässig, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland zu knüpfen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, endgültig vom Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen, sofern sie nicht für sechs Monate die vollen Kosten aus ihrem Einkommen und Pflegegeld (nicht auch aus ihrem Vermögen) selbst tragen ().

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