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IV. Pflegelehre
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden, BGBl I 2023/62, wird die Pflegelehre eingeführt. Geschaffen wird die Möglichkeit für einen vierjährigen Lehrberuf mit Lehrabschluss Pflegefachassistenz und einen dreijährigen Lehrberuf mit Lehrabschluss Pflegeassistenz.
§ 35b BAG sieht dazu folgende Sonderregelungen vor:
Gemäß § 35b Abs 2 BAG sind § 2 Abs 8 und 9, § 8c, § 23 Abs 5, 6, 7, 9 und 10, § 27, 27a, 29, § 29h Abs 2, § 30 und 30b BAG nicht anzuwenden.
In Verfahren gemäß § 3a BAG zur Überprüfung der Eignung einer Einrichtung als Lehrbetrieb ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegebildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben und eine aufrechte Berufsberechtigung verfügt, ergänzend beizuziehen. Auch sind Bescheide gemäß § 3a BAG dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen (§ 35b Abs 3 BAG).
Sofern sich Bestimmungen der Verordnungen gemäß § 6 Abs 6 und § 7, 8, 8a, 24, 27b und § 29h Abs 1 BAG auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, ist das Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister herzustellen (§ 35b Abs 4 BAG).
§ 35b Abs 5 BAG sieht vor, dass in den Verordnungen gemäß § 8, 8a und 24 BAG insbesondere Bestimmunge...