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ASoK 7, Juli 2023, Seite 270

Multilaterale Vereinbarung zur Sozialversicherungszuständigkeit bei gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübter Telearbeit

Framework Agreement on the application of Article 16 (1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework, online abrufbar unter https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.777556&version=1684229492.

Die Verordnung (EG) Nr 883/2004 regelt die in Fällen der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit anwendbaren Sozialrechtsvorschriften umfassend. Im Bereich der Nichtselbständigen ist neben der Entsendung in Art 13 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 eine eigenen Kollisionsnorm für gewöhnlich grenzüberschreitende (laufend alternierend in verschiedenen Mitgliedstaaten tätige) Beschäftigte (multi-state workers) festgelegt. Wird eine solche Person zu einem wesentlichen Teil (nach der Verordnung [EG] Nr 987/2009 mindestens 25 % der Gesamttätigkeit) im Wohnortstaat tätig, sind demnach die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden. Andernfalls (kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnortstaat) sind die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, maßgeblich.

Diese Regelungen führen wegen der Zunahme der grenzüberschreitenden Telearbeit seit der Corona-Pandemie zu einem oftmals unerwünschten Wechsel ...

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