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In-vitro-Fertilisation und notwendige Krankenbehandlung
Eine im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation durchgeführte Behandlung mit dem Zweck, eine Abstoßung des Embryos infolge einer immunologischen Abweichung zu verhindern, stellt eine Krankenbehandlung dar, für die ein Anspruch auf Kostenerstattung in der Krankenversicherung bestehen kann. Aus dieser Rechtsprechung kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Die vorliegende Behandlung beeinflusste vielmehr einen regelwidrigen Körperzustand der Klägerin, nämlich die immunologische Abweichung ().