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ASoK 7, Juli 2023, Seite 266

II. Beschäftigungsbewilligung: Neuregelung der Einbindung des AMS-Regionalbeirats

Gerda Ercher-Lederer

Mit Erkenntnis vom , G 232/2021, hat der VfGH § 4 Abs 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben; diese Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. In der bis dahin noch geltenden Regelung ist die einhellige Befürwortung des AMS-Regionalbeirats (Z 1 leg cit) als eine von mehreren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen normiert. Damit kann die zuständige Behörde keine eigenständige Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen, sondern sie ist an die Zustimmung eines nicht behördlichen Organs gebunden, was nach dem VfGH dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht.

Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird (IA 3415/A 27. GP), soll eine Regelung geschaffen werden, die auch bei der nicht einhelligen Zustimmung des AMS-Regionalbeirats und bei Nichtvorliegen einer der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen (wie beispielsweise zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf [§ 4 Abs 3 Z 2 AuslBG] oder wenn öffentliche bzw überbetriebliche gesamtwirtschaftl...

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