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Zum anwendbaren Arbeitsrecht bei dauerhaftem Wechsel des Arbeitsorts
Neue Entwicklung in der Rechtsprechung
Jüngst entschied der EuGH in der Rechtssache Locatrans über das anwendbare Arbeitsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen. Das Urteil erging zum Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), das nur mehr für Arbeitsverträge, die vor dem geschlossen wurden, anwendbar ist. Es hat jedoch auch für die heute praktisch bedeutsame VO Rom I höchste Relevanz. Insbesondere musste sich der EuGH mit dem unbestimmten Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts sowie der engeren Verbindung auseinandersetzen und gab Anleitung, wie mit einem dauerhaften Wechsel des Arbeitsorts umzugehen ist. Dadurch wird nicht automatisch ein neuer gewöhnlicher Arbeitsort begründet; jedoch könnte dieser Arbeitsort dazu beitragen, dass eine engere Verbindung zu einem anderen Staat begründet wird.
1. Ausgangspunkt
1.1. Allgemeines
Im gegenständlichen Fall hatte sich der EuGH mit dem anwendbaren Arbeitsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen zu befassen. Zwar war auf den Sachverhalt noch das EVÜ anzuwenden, dennoch gelten die nachfolgenden Ausführungen auch für die VO Rom I, weil diese das EVÜ ersetzt. Die VO Rom I ist für Vertragsabschlüsse ab dem maßgeblich. ...