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ASoK 6, Juni 2026, Seite 250

Vorrangregelung zugunsten behinderter Lehrkräfte bei Versetzung - keine angemessene Vorkehrung nach Art 5 RL 2000/78/EG

1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 5 RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein System für die berufliche und territoriale Mobilität vorsieht, das bestimmten Lehrkräften mit Behinderung Vorrang bei der Mobilität einräumt, und dabei Mobilitätsvorgängen innerhalb einer Provinz gegenüber Mobilitätsvorgängen zwischen Provinzen den Vorzug gibt.

2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung „angemessene Vorkehrungen“ iSd Art 5 dieser RL trifft. Nach dieser Bestimmung sind zur Gewährleistung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg sowie die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

3. Aus Art 5 RL 2000/78/EG iVm ihrem 20. ErwGr geht hervor, dass geeignete Maßnahmen iSd Art 5 wirksame und praktisch...

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