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ASoK 6, Juni 2026, Seite 252

Wirtschaftskammermitgliedschaft bei Tätigkeit als audiovisueller Mediendienst auf Abruf

1. Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Webseite, auf der (von YouTube eingebettete) Videos abrufbar sind. In den Videos werden ua Lieder präsentiert und das kreative Schaffen der mitbeteiligten Partei dargestellt. Die auf YouTube befindlichen Videos werden monetarisiert. Die mitbeteiligte Partei lässt durch Dritte Filmproduktionen erstellen, sie nimmt aber keine Produktionsaufträge an. Sie betreibt einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf. Dass die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach § 2 Z 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) betreibt, wurde nicht bestritten.

2. Die revisionswerbende Partei bringt vor, die mitbeteiligte Partei gehöre als Anbieterin eines Abrufdienstes nach dem AMD-G aufgrund der ausdrücklichen Nennung dieser Tätigkeit in der Fachorganisationsordnung (FOO) dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen an, und sei daher zwingend auch als Mitglied der Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs 1 WKG anzusehen.

3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist gemäß § 2 Abs 1 WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem jener Wirtschaftsb...

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