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Sturmversicherung: Begriff „Erdrutsch“
AStB-P 2016
Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen.
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag deckte auch das Risiko des Erdrutsches ab. Die entsprechende Klausel der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) lautete: „Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. ...“
Zurückweisung einer vom klagenden Versicherungsnehmer erhobenen außerordentlichen Revision.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2. Der OGH hat zu 7 Ob 189/24f zur identen Bedingungslage bereits ausgesprochen, dass im Falle von unter der Erdoberfläche stattgefundenen Kriechbewegungen (etwa von wenigen Millimetern pro Jahr) bereits die primäre Risikobeschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt ist (Rn 33). Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen (RIS-Justiz RS0135325).
3. Eine visuelle bemerkbare Rutschung hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet noch im Revisionsverfahr...