Suchen Kontrast Hilfe
OGH 29.01.2025, 7Ob189/24f

OGH 29.01.2025, 7Ob189/24f

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §915
ABS allg
ABH 2004 Art 24
ABS Art13 Abs1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
Klausel AEB Nr 266/86 allg
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
AUVB 2005 Art7.6
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2012 Art15
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0017960
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objekten Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölls - Martin VVG 24. Auflage, 24 f).
Normen
ABE 2017 Art14.3.2.3
AHVB 2004 Art7.5.3.
ARB 2008 Art7.1.6
ARB 2014 Art3.3.
AUVB 2016 §10
AVB Art2.1.b
AWB 2009 Art2.4.
VersVG §6 Abs3
VersVG §15a
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017
Rechtsschutzversicherung allg
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
VersVG 1c
RS0080166
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung.
Normen
ABGB §863
ABS Art13 Abs1
ARB 2001 Art 23.2.1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
VersVG §1
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2012 Art15
AUVB 2005 Art7.6
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
KK 2002 Art1.2
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0112256
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Normen
ABGB §6
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 §25.5
ABVN Art4.1.3
AHVB allg
AKB/EA 96 Art6
AKKB 1997 Art6
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
FSG §19
HGB §346 B
KFG §122
VersVG §1 Abs1
AVB 1999 Pkt5.9.a
ABEH 1996 Art4.5
ABBF Art3
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
KK 2002 Art 1.2
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0008901
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
Norm
Sturmschadenversicherung AStB-P
RS0135325
Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler, Mag. Christoph Henseler, DDr. Madeleine Buric, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 46/24t-72, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 33 Cg 23/22i-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.940,26 EUR (darin enthalten 656,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, zu Grunde liegen. Sie lauten auszugsweise:

„Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung

[…]

Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.

Versichert sind Schäden,

a) die durch unmittelbare Einwirkung von:

[…]

- Erdrutsch

entstehen;

[…]

Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart:

[…]

d) durch Bodensenkung;

[…].“

[2] Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäude des Klägers. Massive Rissbildungen und Schäden zeigten sich nicht nur auf der versicherten Liegenschaft des Klägers, sondern im gesamten Ortsgebiet. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Klägers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.

[3] Der Kläger begehrt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – von der Beklagten Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch als Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehende Erdbewegungen verursacht worden seien.

[4] Die Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, die Erdbewegungen, die zur Setzung des Gebäudes geführt hätten, seien kein Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen.

[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Feststellungen kam es rechtlich zum Ergebnis, dass ein Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen die Schäden am Wohnhaus des Klägers verursacht habe.

[6] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab, weil eine derart langsame und geringfügige Bewegung des Untergrundes nicht unter den Begriff des Erdrutsches in den Versicherungsbedingungen zu subsumieren sei.

[7] Es ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des Begriffs Erdrutsch in den hier maßgeblichen Bedingungen durch den Obersten Gerichtshof zu.

[8] Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[11] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[12] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).

[13] 2.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]).

[14] 3. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr eines Erdrutsches mit einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“. Unter die primäre Risikobeschreibung fallen damit Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung eines solchen Erdrutsches entstehen.

4. Rechtsprechung des Fachsenats zum Begriff des Erdrutsches:

[15] 4.1. Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit derselben Definition eines Erdrutsches in der Entscheidung zu 7 Ob 166/16m zu beschäftigen. Er wies die Revision zurück, weil sich die dortigen Parteien darüber einig waren, dass nur ein Schaden versichert sei, der unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinn eines dynamischen Prozesses resultiere. Auf Feststellungsebene lag den Schäden dort eine naturbedingte, weil durch das Zusammenwirken von Boden und Wasser verursachte Abwärtsbewegung in Form einer akut ablaufenden Rutschung zu Grunde. Ob für die Annahme eines Erdrutsches auch ein langsameres Abgleiten von Bodenschichten ausreichen würde, konnte der Oberste Gerichtshof offenlassen, weil ohnehin ein ruckartiger Vorgang festgestellt worden war.

[16] 4.2. In der Entscheidung zu 7 Ob 101/17d wurde – allerdings bei anderer Bedingungslage, versichert waren dort Erdrutschschäden, definiert als in Bewegung geratene Erdmassen – im Rahmen einer Zurückweisung die Auslegung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach eine ruckartige Erdbewegung (im Zusammenhang mit großen Niederschlagsmengen) im Nahbereich des klägerischen Wohnhauses in Form eines Erdrutsches unter das versicherte Risiko falle.

[17] 4.3. In der Entscheidung 7 Ob 127/14y war zwar nicht der Begriff des Erdrutsches, aber der Begriff „natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen“ zu beurteilen, in deren Untergrund Kriechbewegungen von einigen Millimetern pro Tag stattfanden. Die dort angestellten Überlegungen zu solchen Kriechbewegungen im Untergrund können für die hier gegenständlichen Erdbewegungen nutzbar gemacht werden. Die dortige Beklagte wollte den Versicherungsschutz mit dem Argument verweigern, dass in Bewegung geratene Schneemassen nicht ruhend sein könnten. Der Fachsenat führte dazu aus, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer den Begriff „ruhende Schneemasse“ dem der „in Bewegung geratenen Schneemasse“ (wie beispielsweise Lawinen oder Gleitschneelawinen) gegenüberstellen werde. Kriech- und Gleitbewegungen wohne zwar auch ein dynamisches Element inne. Aber selbst Schneeschichten auf ebenen Flächen (beispielsweise einem Flachdach) seien Verdichtungs- und Setzungsprozessen unterworfen. Die normalen kontinuierlichen Kriech- und Gleitvorgänge innerhalb der geneigten Schneedecke seien – zumindest ohne technische Hilfsmittel – praktisch ebensowenig wahrnehmbar. Derartige mit freiem Auge nicht erkennbare Kriech- und Gleitvorgänge innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke setze ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich.

[18] 5. In der österreichischen Literatur zum Versicherungsvertragsrecht finden sich folgende Stellungnahmen zum Begriff des Erdrutsches:

[19] 5.1. Reisinger (in Bührer/Pichler/Reisinger, Die Sachversicherung [2024] 74) versteht unter einem Erdrutsch das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen, meist ausgelöst durch starke Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser zwischen vorher gebundenen Bodenschichten. Das sei jedenfalls ein dynamischer Vorgang, wobei die Frage offen sei, wie groß die Dynamik sein müsse.

[20] 5.2. Jesenitschnig (Der Schaden in der Sachversicherung [2018] 197) qualifiziert – ausgehend von der auch in den hier zu beurteilenden Bedingungen verwendeten Definition – auch eine langsame, aber visuell bemerkbare Rutschung als Erdrutsch.

[21] 5.3. Aus diesen beiden Stellungnahmen lässt sich ableiten, dass ein Erdrutsch von einer gewissen Dynamik gekennzeichnet sein muss, die – wenn sie sehr langsam ist – dann doch zumindest visuell bemerkbar sein muss.

6. Zur deutschen Rechtslage:

[22] 6.1. Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom , IV ZR 62/22, mit einer Versicherungsbedingung im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung zu beschäftigen, die den Erdrutsch als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definiert. Auch der dortige Kläger machte Setzungsschäden an seinem Haus geltend. Der BGH kam zum Ergebnis, dass auch Schäden am Versicherungsobjekt erfasst seien, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht worden seien. Zur Kernfrage, ob für das Vorliegen eines Erdrutsches nach diesen Bedingungen das Ereignis in einer solchen Geschwindigkeit ablaufen müsse, dass die Bewegung des Erdreichs sinnlich wahrnehmbar sei, stellte der BGH im Hinblick auf die von ihm zu beurteilende Klausel auf die dort getroffene Unterscheidung zwischen einem „Abgleiten“ oder „Abstürzen“ von Gesteins- oder Erdmassen ab. Während dem Begriff „Abstürzen“ ein plötzliches Ereignis immanent sei, werde dies bei der Alternative des „Abgleitens" gerade nicht gefordert.

[23] 6.2. Die Frage, ob ein Erdrutsch begrifflich dessen sinnliche Wahrnehmbarkeit voraussetzt, wird in der deutschen Literatur unterschiedlich beantwortet:

[24] 6.2.1. Nach der Auffassung von Behrens umfasse der Begriff des Erdrutsches auch ein Bodenkriechen und zwar unabhängig davon, ob der Erdrutsch als „Abgleiten“ oder „Abrutschen“ von Erdmassen definiert sei. Beim versicherungsrechtlichen Begriff des Erdrutsches komme es zudem nicht drauf an, ob der Erdrutsch plötzlich gewesen sei oder nicht; es handle sich jedenfalls um hangabwärts gerichtete Massenbewegungen (Behrens, Naturgefahrenversicherung2 [2021] Rn 367 ff).

[25] 6.2.2. Für Armbrüster (in Prölss/Martin, VVG32 [2024] § 4 VGB 2016 Rn 14) liegt ein Erdrutsch vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, der Untergrund nur allmählich abgleitet und dadurch Rissbildungen verursacht werden. Ein solcher Erdrutsch unterscheide sich allerdings von einer Erdsenkung dadurch, dass sich ein Teil der Erdoberfläche insgesamt aus einem natürlichen Zusammenhang löse und in Bewegung übergehe, während die Erdsenkung auch einen Bewegungsvorgang im unterirdischen Bereich bezeichne. Bodenmechanische Veränderungen seien keine Erdrutsche (ähnlich Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess5 [2023] § 4 Rn 127 und Koch in Bruck/Möller/Beckmann/Koch, Großkommentar VVG10 [2024] Z 7 AHB 2016 Rn 388, jeweils mwN; letzterer allerdings zu Erdrutschungen, die in den dAHB einen Risikoausschluss bilden und damit grundsätzlich enger als die primäre Risikoumschreibung auszulegen sind [vgl Pkt 7.14 {2} dAHB]).

[26] 6.2.3. Nach von Rintelen (in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 [2022] § 8 Rn 119 f) kommt es für die Frage, ob auch Kriechvorgänge – sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegungen – unter den Begriff des Erdrutsches subsumiert werden können, darauf an, wie der Erdrutsch in den Versicherungsbedingungen umschrieben ist. Sofern ein Erdrutsch als „naturbedingtes Abgleiten“ definiert werde, so sei auch ein Kriechvorgang vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn der Erdrutsch jedoch als ein „Abrutschen von Erd- und Gesteinsmassen“ definiert werde, so müsse der Vorgang zwar nicht plötzlich sein, aber die Bewegung der Erdmasse müsse dennoch in einer derartigen Geschwindigkeit von Statten gehen, dass sie nicht bloß von Messapparaturen festgestellt werden könne.

[27] 6.2.4. Nach Lemberg/Luksch (Lemberg/Luksch, Wohngebäudeversicherung3 [2024] 56) kann nicht von einem Erdrutsch gesprochen werden, wenn sich die Erdmassen lediglich um mehrere Zentimeter pro Jahr bewegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erdrutsch als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen“ definiert sei. Nach Hoenicke (Hoenicke in Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung [2022] Kapitel F Rn 48 f) ist es hingegen irrelevant, ob in der Definition des Erdrutsches von „Abgleiten“ oder „Abrutschen“ gesprochen werde, da beide Begriffe allmähliche, länger andauernde und nicht wahrnehmbare – sich nur im unterirdischen Bereich vollziehende – Vorgänge nicht umfassen. Beim Begriff „Abrutschen“ sei es jedoch deutlicher, dass derartige Vorgänge nicht umfasst seien.

[28] 7.1. Den Argumenten des Klägers in seiner Revision ist insoweit zuzustimmen, als für die Definition des Begriffs Erdrutsch in erster Linie die Formulierung in der Bedingung und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers relevant ist. Für einen allgemein verständlichen Begriff kann überdies aber auch dessen gängige Definition herangezogen werden.

[29] 7.2. Die vom Kläger für die Herangehensweise an die Auslegung eines in Versicherungsbedingungen enthaltenen Begriffs ins Treffen geführte Entscheidung zu 7 Ob 215/23b ist hier insoweit nicht einschlägig, als es dort um den Begriff des „Einbruchsdiebstahls“ ging, der in der juristischen Fachsprache eindeutig definiert ist. Die dort einschlägigen Bedingungen hatten diesen Begriff aber anders definiert, weshalb der Definition in den Bedingungen der Vorzug zu geben war. Das bedeutet aber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass im allgemeinen Sprachgebrauch verankerte Begriffe nicht vom Wortlaut der Bedingungen ausgehend durch ein allgemeines Sprachverständnis mit Leben zu erfüllen wären.

8. Stellungnahme des Fachsenats:

[30] 8.1. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Solche Bewegungen sind vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genausowenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sieht er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an. Die Ansicht des BGH und die diese unterstützenden Lehrmeinungen im deutschen Schrifttum vermögen daher – jedenfalls für die hier zu beurteilende Klausel – nicht zu überzeugen.

[31] 8.2. Der Senat sieht für die hier gegebene Definition die auch in der österreichischen Literatur geforderte visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung als notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches an. Dafür spricht auch die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Definition des Begriffs Erdrutsch als [plötzliche] Abwärtsbewegung großer Erdmassen an einem Hang. Auch wenn man – wie das der Kläger vertritt – das Element des Plötzlichen außer Acht lässt, so bleibt doch die Abwärtsbewegung an einem Hang, womit schon begrifflich keine unbemerkt unter der Erde stattfindende beschrieben wird. Das lässt sich auch mit den vom Kläger ins Treffen geführten Definitionen in Einklang bringen: „Naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“, „Bei einem Erdrutsch handelt es sich per Definition um natürliches Abgleiten von Erd- oder Gesteinsmassen.“, „der Vorgang, dass Erdmassen einen Abhang herabrutschen“ indizieren in allen Fällen zumindest ein visuell wahrnehmbares Ereignis, wenn es auch kein Plötzliches sein muss.

[32] 9. Da es auf die Frage, ob unterirdische Erdbewegungen auf einer Gleitbahn erfolgen in diesem Zusammenhang nicht ankommt, liegt diesbezüglich auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.

[33] 10. Zusammengefasst ist bei den hier festgestellten unter der Erdoberfläche stattgefundenen Kriechbewegungen bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt. Auf den Risikoausschluss einer Bodensenkung kommt es damit nicht an.

[34] 11. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben.

[35] 12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00189.24F.0129.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-88272