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Rentenversicherung: Unzulässigkeit der einseitigen Absenkung der Leistung
§§ 307 bis 309 BGB
BGH , IV ZR 34/25
Der BGH erkannte eine Klausel, welche zur einseitigen Absenkung der versprochenen Leistung berechtigte, jedoch keine Wiederheraufsetzung bei Verbesserung der Umstände vorsah, als unzulässig.
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 deutsches UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen.
Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: Fonds-Rente (RiesterRente mit Fonds), im Folgenden: AVB, mit folgender Klausel:
„§ 1. Was ist versichert?
...
(3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A 2005 R - für je 10.000 € Polizzenwert gezahlt wird.
Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung de...