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Sachversicherung: Strenge Wiederherstellungsklauseln
Art 10 AStB 1998
1. Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar. Für die praktisch gängigen Klauseln - wie hier - bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.
2. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Der Abschluss eines bindenden Vertrages über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur ist für die Sicherung der Wiederherstellung hingegen nicht ausreichend.
3. Soweit die Revision ausführt, aufgrund des mit der Bedingung, dass die Beklagte die Versicher...