OGH 17.12.2025, 7Ob127/25i
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Rechtssätze
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Normen | ABH 2005 Art6.5 ABH 2010 Art6.5 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV |
RS0081868 | Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgemeinen nicht erst nach Bezahlung entsteht. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. |
Normen | ZPO §502 HI2 ZPO §508a ABH 2005 Art6.5 ABH 2010 Art6.5 ABH 2012 Art4 AEHB 2012 Art13 VersVG §97 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV |
RS0112327 | Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. |
Normen | ABH 2004 Art25 ABH 2010 Art6.5 ABS Art13 Abs1 AFB 1984 Art5 Abs2 lita BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV AEHB 2012 Art13 AFB Art9 E-ABH Art6 ABH 2005 Art6.5 ABH 2012 Art4 VersVG §97 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem |
RS0081840 | Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207). |
Norm | |
RS0111471 | Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben. |
Normen | AFB Art9 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem ABH 2010 Art6.5 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem Feuerversicherung ABL 2014 Art19 |
RS0120711 | Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. |
Normen | ABH 2010 Art6.5 AFB Art9 BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem |
RS0120710 | Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist. |
Norm | ZPO §503 A |
RS0042903 | Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist erschöpfend (Fasching IV, 296; derselbe, Zivilprozessrecht, RdZ 1902). |
Normen | ABH 2010 Art6.5 AStB 1998 Art10 |
RS0119959 | Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* S*, und 2. M* S*, beide vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 135.109,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 33 R 35/25x-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der ein Stall- und Wirtschaftsgebäude der Kläger einschließt. Die Gebäudeversicherung erfasst das Risiko Sturmschäden und wurde zum Neuwert abgeschlossen. Der Dachstuhl des Gebäudes wurde durch einen Föhnsturm in der Nacht vom 11. auf den sowie durch hohe Schneelast als Folge starker Schneefälle um den beschädigt.
[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde, deren Art 10 lautet:
„Artikel 10
Zahlung der Entschädigung;
Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1 Bei Gebäuden
1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
1.2 Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes.
1.2.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen gegeben sind:
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft.
2.2 Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3 Die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck.
2.4 Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.“
[3] Die Kläger begehren 135.109,32 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag. Die Sanierungskosten lägen bei 165.109,32 EUR. Die Kläger würden die Entschädigungssumme zur Gänze zur Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle verwenden.
[4] Die Vorinstanzen sprachen den Klägern 9.000 EUR sA zu und wiesen das Mehrbegehren ab, weil die Wiederherstellung nicht gesichert sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Kläger zeigen mit ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[6] 1. Art 10 AStB 2018 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar (vgl RS0081840 [T1]). Für die praktisch gängigen Klauseln – wie hier – bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt (RS0120710). Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
[7] 2. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081868; RS0112327; RS0119959). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f; 7 Ob 32/22i; 7 Ob 180/24g). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur ist für die Sicherung der Wiederherstellung hingegen nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[8] 3. Soweit die Revision ausführt, aufgrund des mit der Bedingung, dass die Beklagte die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwerts zusagt oder hierzu verurteilt wird, versehenen Auftrags liege seitens der Kläger ein ausreichender Wille für die Wiederherstellung vor, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Kläger eine Wiederherstellung oder Sanierung vorhaben. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, weshalb eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen zu unterbleiben hat (vgl RS0042903 [insb T1, T2]).
[9] Ausgehend von dieser Negativfeststellung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Wiederherstellung nicht gesichert ist, nicht korrekturbedürftig.
[10] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00127.25I.1217.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAG-29295