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OGH 05.11.2014, 7Ob167/14f

OGH 05.11.2014, 7Ob167/14f

Rechtssätze


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Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
Normen
AußStrG 2005 §69
ZPO §84 Abs2 I
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z1 L
ZPO §502 Abs5 Z4 I
ZPO idF WGN 1997 §505 Abs4
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2
EO §382 Abs1 Z8 litc IV D
RS0110049
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet.
Normen
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
RS0081868
Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgemeinen nicht erst nach Bezahlung entsteht. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.
Normen
ZPO §502 HI2
ZPO §508a
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5
ABH 2012 Art4
AEHB 2012 Art13
VersVG §97
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
RS0112327
Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
Normen
ABH 2004 Art25
ABH 2010 Art6.5
ABS Art13 Abs1
AFB 1984 Art5 Abs2 lita
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
AEHB 2012 Art13
AFB Art9
E-ABH Art6
ABH 2005 Art6.5
ABH 2012 Art4
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem
RS0081840
Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207).
Normen
ABH 2010 Art6.5
AStB 1998 Art10
RS0119959
Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.

Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.
Normen
AFB Art9
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem
ABH 2010 Art6.5
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem
Feuerversicherung ABL 2014 Art19
RS0120711
Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.
Normen
ABH 2010 Art6.5
AFB Art9
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem
RS0120710
Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

 Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, und der Nebenintervenientin E***** Z*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 42.916,87 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 88/14v-50, womit der Antrag der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, und über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 88/14v-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, überstieg 30.000 EUR. Es sprach in seinem Urteil aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sei.

Die Klägerin stellte einen Antrag nach § 508 ZPO und verband ihn mit der Ausführung der ordentlichen Revision.

Das Berufungsgericht wies den Antrag zurück, weil im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren § 508 Abs 1 ZPO nicht anwendbar sei. Die Klägerin habe vielmehr die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision zu erheben.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit einem Aufhebungsantrag, hilfsweise wird ein Verbesserungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547, RS0044005), er ist aber nicht berechtigt.

Der Einwand im Rekurs, das Berufungsgericht sei für die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nicht kompetent, geht ins Leere, weil das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückwies, nicht hingegen die Revision. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Gesetzeslage.

Zu 2.:

Die mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision kann in eine außerordentliche Revision umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0110049), über die gleich zu entscheiden ist.

In der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht:

Besondere Versicherungsbedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen (RIS-Justiz RS0050063 [T11]).

Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei von diesem Grundsatz abgegangen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Besonderen Bedingungen A 102 und F 102 geben eindeutig wieder, welche Artikel der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) abgeändert werden sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut soll der Ersatz zum Neuwert im Gegensatz zu den AFB nicht davon abhängen, dass das Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % hat. Art 9 AFB (strenge Wiederherstellungsklausel) bleibt davon unberührt.

Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach ständiger Judikatur eine Risikobegrenzung dar (RIS-Justiz RS0081840). Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet (RIS-Justiz RS0120711). Die strenge Wiederherstellungsklausel bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherstellung abhängt (RIS-Justiz RS0120710). Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden (RIS-Justiz RS0081868). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RIS-Justiz RS0112327, RS0119959). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend ist (RIS-Justiz RS0112327 [T5]).

Die Klägerin ist daher erst dann berechtigt, die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert zu begehren, wenn sie entweder die Wiederherstellung vorgenommen oder sie im Sinn des § 97 VersVG sichergestellt hat. Da die Klägerin einräumt, dass keine Wiederherstellung erfolgt ist und auch nicht etwa ein bindender Vertrag über die Wiederherstellung abgeschlossen wurde, hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur.

Schon im Hinblick auf § 97 VersVG kann keine Nichtigkeit der Wiederherstellungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB erkannt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Versicherungsnehmerin die Wohnungseigentümer-gemeinschaft ist, die grundsätzlich auch für die Instandhaltung der allgemeinen Teile des Hauses sorgt.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung nicht ankommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081840 [T2]).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00167.14F.1105.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-92222