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Finanzstrafrecht-Update Mai 2026
Aktuelles auf einen Blick
„Was gibt es Neues?“ - Dieser Nachrichtenüberblick befasst sich mit den praxisrelevanten finanzstrafrechtlichen Neuentwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
1. Rechtsprechung
1.1. Strafrechtliche Folgen von Schwarzlohnzahlungen
Entscheidung: .
Normen: § 33 Abs 2 lit b FinStrG; §§ 146 ff StGB.
Werden Teile des Gehalts „schwarz“ ausbezahlt, kann dies nicht nur eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG zur Folge haben, sondern hinsichtlich der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge Betrug nach §§ 146 ff StGB begründen, weil durch die Meldung unwahrer, zu niedriger Beitragsgrundlagen durch Verschweigen der unversteuert an die Dienstnehmer der genannten Gesellschaften gezahlten Entgelte Verantwortliche der ÖGK und der zuständigen BV-Kasse getäuscht werden.
Anmerkung: Bei Schwarzlohnzahlungen werden regelmäßig nicht nur Lohnsteuer, DB und DZ hinterzogen, sondern auch Beiträge zur Sozialversicherung und Kommunalsteuer. Unter das Finanzstrafgesetz fallen nur die Verkürzungen an Lohnsteuer, DB und DZ. Die mit der Kommunalsteuerverkürzung einhergehende Strafbarkeit ist nach § 15 KommStG zu beurteilen und nach dem VStG abzuwickeln. Wie die gegenständliche OGH-Entscheidung zeigt, können die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eine Betrugsstrafbarkeit auslösen und ein nach der StPO geführtes Strafverfahren zur Folge haben. Zu möglichen Fallstricken bei der Sanierung vgl Wagner, Strafrechtliche Risiken einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, ZWF 2026, 94.
1.2. Auswirkung der Reorganisation der Finanzämter auf die Gerichtszuständigkeitsgrenze
Entscheidung: .
Norm: § 53 FinStrG.
Eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge mehrerer Finanzvergehen ist zufolge § 265 Abs 2d und 2e FinStrG nur insoweit vorzunehmen, als all diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, wobei auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen ist. Demnach soll insbesondere durch die Einrichtung des Amts für Betrugsbekämpfung als für das gesamte Bundesgebiet zuständige Finanzstrafbehörde keine Änderung der bis zum geltenden Rechtslage eintreten, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund der finanzstrafbehördlichen Neuorganisation zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen zuständig wäre.
Literaturhinweis: Starl, Änderungen bei der Zuständigkeitsabgrenzung im Lichte des Günstigkeitsvergleichs, ZWF 2026, 50.
S. 660 1.3. Feststellungsmangel bei fehlender monatlicher Aufschlüsselung der Umsatzsteuerverkürzungen
Entscheidung: .
Normen: § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 29 FinStrG.
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) vorliegt. Daher muss sich ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen und für jeden Kalendermonat eine Abgabenverkürzung festgestellt werden. Eine jeweils bloß pauschale Nennung der jährlich insgesamt verkürzten Umsatzsteuer genügt nicht.
Anmerkung: Die Ausführungen des OGH können auch für die Erstattung einer Selbstanzeige von Bedeutung sein. Ausgehend vom finanzstrafrechtlichen Tatbegriff ist insoweit nämlich grundsätzlich die Zuordnung des jeweiligen Verkürzungsbetrags zu einem bestimmten Voranmeldungszeitraum erforderlich (vgl Lässig in Höpfel/Ratz, WK StGB2 [2020] § 29 FinStrG Rz 21). Dieses Erfordernis entfällt nach Maßgabe des § 29 Abs 7 FinStrG nur dann, wenn die Selbstanzeige im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt.
1.4. WiEReG-Anzeige als Auslöser finanzstrafrechtlicher Ermittlungen
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Normen: § 15 WiEReG; § 49 FinStrG.
In der BFG-Entscheidung wurde der Geschäftsführer einer GmbH des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG sowie der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG schuldig gesprochen. Demnach hat der Geschäftsführer grob fahrlässig die bestehende Meldepflicht nach § 5 WiEReG verletzt, indem er trotz zweimaliger Aufforderung die Erstmeldung infolge des Wegfalls der Meldebefreiung nicht abgegeben hat. Zudem hat der Geschäftsführer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, DB, DZ) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet bzw abgeführt.
Anmerkung: Das Spannende dieser Entscheidung ist das Zustandekommen des Aufgriffs der zu spät gemeldeten und entrichteten Selbstbemessungsabgaben: Im Zuge der eingehenden Meldung der festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen betreffend WiEReG sichtete die belangte Behörde auch das Abgabenkonto und stellte fest, dass Lohnabgaben und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht gemeldet und entrichtet worden waren.
2. Literatur
Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG
Literaturhinweis: Köck, Strafaufhebung in besonderen Fällen des § 30a FinStrG, ZWF 2026, 74.
Köck plädiert nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30a FinStrG für eine weitere Vereinfachung des § 30a FinStrG zur Entlastung der Finanzstrafbehörde. Durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und eines vollautomatisiert generierten Abgabenerhöhungsbescheides wäre ihrer Ansicht nach eine effektive Anwendung des § 30a FinStrG gewährleistet, und die Finanzstrafbehörde könnte die freiwerdenden Ressourcen in der Folge auf die Aufklärung komplexer Sachverhalte mit hohem deliktischem Unrechtsgehalt und erheblichem Schaden richten.
Besonders hinzuweisen ist auch auf die Ausführungen von Köck zum aktualisierten Durchführungserlass zu § 30a FinStrG („Verkürzungszuschlag“) vom . Demnach könne grundsätzlich jede Feststellung, die zu einem Mehrergebnis führt, bereits den Verdacht auf eine (zumindest grob fahrlässige) Tatbegehung begründen. Als Beispiele S. 661 für Umstände, die auf ein Finanzvergehen schließen lassen, benennt der Durchführungserlass das Nichterfassen von Einnahmen, die Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben (Werbungskosten), unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen, zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen, Abfuhrdifferenzen hinsichtlich Lohnabgaben und Kalkulationsdifferenzen. Der Erlass beinhaltet auch Beispiele für Umstände, die nicht auf ein Finanzvergehen schließen lassen. Dazu gehören eine bloß abweichende, aber vertretbare Rechtsansicht, ein echter Sicherheitszuschlag und eine bloß fahrlässige Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben.

