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Automatischer Informationsaustausch iZm CbCR (Stand: 31. 3. 2026)
Info des 2026-0.325.631.
Multinationale Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio Euro müssen gemäß § 3 Abs 1 VPDG einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting) erstellen und übermitteln.
Der länderbezogene Bericht ist gemäß § 4 VPDG spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft (sofern diese in Österreich ansässig ist) oder an das Finanzamt einer in Österreich ansässigen Geschäftseinheit, die gemäß § 4 Z 2 VPDG iVm § 5 VPDG für die oberste Muttergesellschaft diese Verpflichtung übernommen hat, zu übermitteln. In weiterer Folge werden die eingegangenen länderbezogenen Berichte im Wege des automatischen Informationsaustausches an die relevanten ausländischen Behörden weitergeleitet.
Mit den Ländern der EU ist die Rechtsgrundlage für diesen automatischen Informationsaustausch die Richtlinie (EU) 2016/881. Im Verhältnis zu Drittstaaten erfolgt ein diesbezüglicher automatischer Informationsaustausch mit jenen Staaten und Jurisdiktionen, für die einerseits das Amtshilfeübereinkommen (BGBl III 2014/193, AHÜ) in Kraft ist, die die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zust...