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Mitunternehmerschaften und das Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr
Greift das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG für Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern?
Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern werden nach der Hinzurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG (§ 21 Abs 2 Z 2 EStG und § 22 Z 3 EStG) als Gewinntangenten einer Mitunternehmerschaft auch erfasst, soweit zivil- und arbeitsrechtlich Dienstverträge iSd §§ 1151 ff ABGB vorliegen. Damit stellt sich die Frage: Greift das Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr auch für als Arbeitnehmer beschäftigte Mitunternehmer? Eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung wird entwickelt.
1. Fallbeispiel und Fragestellung
Zwei Komplementäre führen die Geschäfte ihrer KG und erzielen in einem Jahr aus einem Fixbezug und einer gewinnabhängigen Vergütung „Gehälter“ in Millionenhöhe. Diese Bezüge werden nach dem Durchgriffsprinzip für Personengesellschaften und nach der Hinzurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG dem Gewinn der Personengesellschaft hinzugerechnet und bei den beiden Komplementären als Gewinntangenten nach § 188 BAO erfasst. Die beiden Mitunternehmer zahlen Einkommensteuer im höchsten Grenzsteuersatz von 55 %.
Eine Außenprüfung möchte die Gehälter der beiden Komplementäre dem steuerrechtlichen Gewinn der KG hinzurechnen, soweit die Jahresgehälter 500.000 Euro pro Jahr übersteigen.
Es stellt sich daher die Frage: Greift das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG auch für Gehälte...