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EuGH-Urteil zu Multi-State Workers: Drittlandzeiten zählen bei der 25%-Grenze mit!
Für die Personalverrechnung bringt ein wegweisendes GKV-Spitzenverband, C-743/23, eine wesentliche Klarstellung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte. Es geht um die zentrale Frage, welches Sozialversicherungsrecht bei einer Beschäftigung in mehreren Staaten (sogenannte Multi-State Workers nach VO [EG] 883/2004) zur Anwendung kommt. Die wichtigste Neuerung für die Praxis: Bei der Berechnung, ob ein Arbeitnehmer einen „wesentlichen Teil“ (mindestens 25 %) seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt, muss ab sofort die weltweite Arbeitszeit - inklusive Arbeitszeiten in Drittstaaten - berücksichtigt werden.
Worum ging es?
Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer war in Vollzeit bei einem Schweizer Unternehmen angestellt. Seine Arbeitszeit verteilte sich regelmäßig wie folgt:
10,5 Tage pro Quartal im Homeoffice in Deutschland (Wohnsitzstaat);
10,5 Tage pro Quartal am Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz;
die restliche Arbeitszeit verbrachte er auf Dienstreisen in diversen Drittländern (außerhalb von EU/EWR/Schweiz, zB im asiatischen Raum).
S. 28 Die bisherige Praxis der Behörden: Die deutsche Krankenkasse blendete die Drittlandstage bei der Berechnun...