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Zur Auslegung und zum Geltungsbereich eines Sozialplans
Wenn ein Sozialplan in der Präambel festhält, dass von einem „Bruttoabbau von rund 620 Mitarbeitern“ ausgegangen wird, so können Leistungen aus dem Sozialplan weiteren gekündigten Arbeitnehmern nicht verweigert werden, weil bereits mehr als 620 Arbeitnehmer solche Leistungen erhalten haben. Bereits die Formulierung „rund 620 Mitarbeiter“ zeigt, dass diese Zahl nicht als verbindlicher Maximalwert zwischen den Parteien des Sozialplans vereinbart wurde. Abgesehen davon ergibt sich der Anwendungsbereich eines Sozialplans nicht aus seiner Präambel, sondern aus dem „Geltungsbereich“, der im gegenständlichen Sozialplan eindeutig geregelt ist ().
Rechtlicher Rahmen
Bringt eine Betriebsänderung (iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG, wie etwa die Einschränkung, Verlegung oder Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen) wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sozialpläne abgeschlossen werden (Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG).
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall wird in der Präambel des Sozialplans ausgeführt, dass unter Berücksichtigung benötigter Zugänge von einem Bru...