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SWI 5, Mai 2026, Seite 330

EuGH: Anwendung der Schlüsselmethode unabhängig von regulatorischen Rahmenbedingungen

In seinem Urteil vom , Nemocnice Kolín, C-513/24, hatte sich der EuGH mit dem Recht auf Vorsteuerabzug für Gemeinkosten eines Steuerpflichtigen zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Oblastní nemocnice Kolín, a. s., nemocnice Středočeského kraje (Krankenhaus der Mittelböhmischen Region in Kolin, Aktiengesellschaft, Tschechische Republik; im Folgenden: Nemocnice Kolín) und der Einspruchsfinanzdirektion der Tschechischen Republik über das Recht auf Vorsteuerabzug.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Nemocnice Kolín ist ein Krankenhaus, dessen wirtschaftliche Haupttätigkeit darin besteht, Gesundheitsleistungen zu erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Krankenhaus erbringt auch andere, zum Vorsteuerabzug berechtigende Dienstleistungen (im Folgenden: zusätzliche Dienstleistungen), etwa klinische Studien über die Wirkung von Medikamenten, Unterbringung von Patientenbegleitern, Praktika für Ärzte, Sterilisation von Instrumenten für Dritte, Geburtsvorbereitungskurse sowie Röntgen-, Ultraschall- und tierärztliche Untersuchungen. Am reichte Nemocnice Kolín eine ergänzende Steuererklär...

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