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Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer nicht rechtsfähigen ausländischen Stiftung
Jahn (PIStB 2026, 58 ff) analysiert ein Urteil des BFH vom , II R 30/22, zur Ersatzerbschaftsteuer bei einer ausländischen Familienstiftung nach Schweizer Recht. Im konkreten Fall wurde eine Stiftung in der Schweiz gegründet, jedoch von Deutschland aus verwaltet. Der BFH entschied, dass diese Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, da sie nach deutschem Recht nicht rechtsfähig ist. Die Ersatzerbschaftsteuer findet gemäß § 1 Abs 1 Nr 4 dErbStG nur auf rechtsfähige Stiftungen Anwendung, da nur diese Träger eigenen Vermögens sein können. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit gelte bei Drittstaaten - wie der Schweiz - die sogenannte Sitztheorie. Entscheidend sei daher der tatsächliche Verwaltungssitz, der hier in Deutschland lag. Mangels Anerkennung nach deutschem Recht fehlte der Stiftung die erforderliche Rechtsfähigkeit. In der Praxis müsse daher bei grenzüberschreitenden Stiftungen der Verwaltungssitz sorgfältig geprüft werden. Gleichzeitig bestehe keine Regelungslücke, da das Vermögen nicht rechtsfähiger Stiftungen steuerlich den dahinterstehenden Personen zugerechnet werde und so weiterhin der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliege.