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Zusammenspiel elterlicher Obsorge und Religionsmündigkeit
§ 5 Satz 1 RelKEG - Eine „Gretchen“-Vorschrift?
Das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) regelt die religiöse Erziehung von Kindern durch ihre Eltern oder andere an deren Stelle tretende Personen. Es ist dabei eng mit der Obsorgeberechtigung nach den Vorschriften des ABGB verknüpft. Dieser Beitrag befasst sich mit der Bedeutung sowie den Auswirkungen dieser Verknüpfung und beleuchtet dabei insb das Verhältnis der Obsorgeberechtigung und der Religionsmündigkeit.
I. RelKEG und ABGB - ein strittiges Verhältnis?
„Nun sag, wie hast du’s mit der Religion?“ Dieses berühmte Zitat aus Johann Wolfgang von Goethes „Faust“ erfreut sich auch heute als sogenannte „Gretchenfrage“ allgemeiner Bekanntheit. Vor einer ähnlich „religiösen“ Frage, allerdings bezogen auf den rechtlichen Kontext, stand der OGH im Jahr 2020. Im Zusammenhang mit einem ihm vorliegenden Fall hatte dieser ua zu entscheiden, in welchem Verhältnis die Vorschriften des ABGB zum RelKEG stehen, wenn es um die Begründung der Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Religionsgemeinschaft durch einen obsorgeberechtigten KJHT geht.
Das zugrunde liegende Problem bestand darin, dass § 211 Abs 1 Satz 1 ABGB bei einem Kind, dessen Obsorge einem KJHT zusteht, für die Entscheidung über den Eintritt des Kindes in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft in Abweichung von § 213 Abs 1 ABGB ausnahmsweise keine gerichtliche Genehmigung voraussetzt, § 3 Abs 2 Satz 2 RelKEG hingegen schon.
Kurz zur Genese des RelKEG: Das RelKEG geht zurück auf das 1922 in der Weimarer Republik in Kraft getretene Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung von 1921. Im Jahr 1939 wurde es durch die VO über die Einführung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung im Lande Österreich in nationales Recht übernommen. Nach einer Wortlautanpassung im Jahr 1977 an das ABGB folgte mit Kundmachung vom die Wiederverlautbarung als Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985.
Anders als der Protagonist in der eingangs erwähnten Tragödie ist der OGH der Frage nach dem Verhältnis weder ausgewichen noch hat er sie offengelassen. Allerdings hat er sich auch nicht der in Rsp und Lit vermehrt vertretenen Ansicht angeschlossen, eine Trennung der Anwendungsbereiche der Gesetze sei nach der Betroffenheit des Innen- und Außenverhältnisses vorzunehmen. In diesem Fall hätte es keiner zusätzlichen Genehmigung bedurft, da aufgrund der Betroffenheit des Außenverhältnisses die Vorschriften des ABGB einschlägig gewesen wären; § 3 RelKEG wäre als bloße, das Innenverhältnis regelnde Vorschrift nicht zur Anwendung gekommen. Der OGH hielt jedoch eine Genehmigung aufgrund von § 3 RelKEG für erforderlich. Zur Begründung führte er an, das Gesetz über die religiöse Kindererziehung sei lex specialis gegenüber „Bestimmungen des ABGB, die sich auf die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten beziehen“.
II. Auswirkungen auf die Regelung der Religionsmündigkeit
Die vorliegende Rsp des OGH könnte Auswirkungen auf weitere Anwendungsbereiche des RelKEG haben, namentlich auf solche, bei denen inhaltliche Abweichungen zu den Vorschriften des ABGB bestehen. Als Beispiel kann die Regelung der Religionsmündigkeit in § 5 Satz 1 RelKEG dienen. Wie sich § 167 Abs 2 ABGB entnehmen lässt, bedarf der Minderjährige für den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft - im Regelfall - der Mitwirkung seiner obsorgeberechtigten Eltern als Vertreter. Die Obsorge der Eltern zugunsten des Kindes endet - abgesehen von den Fällen der §§ 170 Abs 2, 171 ABGB - gem § 183 Abs 1 ABGB grundsätzlich erst mit dem Eintritt in die Volljährigkeit, also dem Erreichen des 18. Lebensjahres. Folgt man allein den Vorschriften des ABGB (§ 170 Abs 2 ABGB vorerst ausgeklammert), wäre der Minderjährige für den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vertretung oder Einwilligung seiner obsorgeberechtigten Eltern angewiesen.
Da § 5 Satz 1 RelKEG für die Entscheidung über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses durch das Kind selbst bereits auf die Vollendung des 14. Lebensjahres abstellt, scheint es, als stünden die Vorschriften des ABGB auch insofern in Konflikt mit dem RelKEG. Zur abschließenden Klärung der aufgeworfenen Problematik bedarf es S. 87 der Beantwortung zweier Fragen: In welchem Verhältnis steht § 5 Satz 1 RelKEG zu den obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB? Und - sofern § 5 Satz 1 RelKEG hier der Vorrang einzuräumen ist - welche Rechtsfolge bzw Wirkung entfaltet § 5 Satz 1 RelKEG?
A. § 5 Satz 1 RelKEG und das ABGB
Sofern man die Anwendungsbereiche des RelKEG und ABGB streng nach Innen- und Außenverhältnis trennt, kommt § 5 Satz 1 RelKEG für die Entscheidung über den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Bedeutung zu, da das Kind zwar nach Vollendung des 14. Lebensjahres über sein Bekenntnis im Verhältnis zu den Eltern entscheiden, dieses aber nicht auch im Außenverhältnis wirksam umsetzen könnte. Dafür wäre es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Mitwirkung seiner obsorgeberechtigten Eltern angewiesen.
Überträgt man hingegen die Entscheidung des OGH zu § 3 Abs 2 RelKEG auf § 5 RelKEG, würde § 5 Satz 1 RelKEG die obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB als Lex-specialis-Regelung in seinem Wirkungsbereich verdrängen. Zwar beschränkt sich die Entscheidung des OGH zur Annahme eines Lex-specialis-Verhältnis zunächst lediglich auf Bestimmungen des ABGB, die sich auf die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten beziehen. Jedoch spricht für eine Übertragung bzw Anwendung des Lex-specialis-Verhältnisses auf § 5 Satz 1 RelKEG und dessen Zusammenspiel mit den Vorschriften des ABGB, die sich auf die Vertretungsberechtigung in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten beziehen, die Begründung des OGH für die Annahme des Lex-specialis-Verhältnis.
Grund dafür, dass die Vorschriften des RelKEG nicht nur das Innenverhältnis betreffen, ist diesem zufolge nämlich, dass der Bedeutungsgehalt des Wortlauts des § 3 RelKEG mit jenem des § 167 Abs 2 ABGB übereinstimmt. Zwar spricht das RelKEG an keiner Stelle vom Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, jedoch findet sich in § 3 RelKEG ua der Ausdruck „Bestimmung des religiösen Bekenntnisses“. Darunter fällt ebenfalls der Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft. Da es auch in § 5 Satz 1 RelKEG um die Bestimmung über das religiöse Bekenntnis geht, muss diesem folgerichtig der gleiche Bedeutungsgehalt zugemessen werden. Sein Regelungsgehalt kann sich daher gleichfalls nicht auf das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind begrenzen. § 5 Satz 1 RelKEG ist daher eine Lex-specialis-Regelung gegenüber den entsprechenden obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB und modifiziert diese in der Folge.
B. Rechtsfolgen - Entfall der Vertretungsmacht?
Zu beantworten bleibt damit die zweite Frage: Welche Rechtsfolgen resultieren daraus? Hier läuft man Gefahr, vorschnell eine vollständige Verdrängung der obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB und damit den gänzlichen Entfall der Vertretungsberechtigung der Eltern anzunehmen, sodass das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres in jedem Fall selbständig wirksam einer Kirche oder Religionsgemeinschaft beitreten kann. Ob diese Annahme dogmatisch richtig und haltbar ist, ist allerdings zu bezweifeln.
Wirft man einen genaueren Blick in die Vorschriften des RelKEG, wird deutlich, dass sich sein Verhältnis zu den obsorgerechtlichen Vorschriften nicht in einer modifizierenden Verdrängung letzterer erschöpft, sondern es zunächst einmal an diese anknüpft und sie damit zur Voraussetzung macht. So bestimmen nach § 1 Satz 1 RelKEG die Eltern nur dann in freier Einigung über die religiöse Erziehung, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Das mit der „Pflege und Erziehung“ der Teilbereich der Obsorge im Sinn des ABGB gemeint ist, lässt sich dabei der Systematik des Gesetzes entnehmen. Vor allem § 2 Abs 1 RelKEG verdeutlicht dies, indem er für den Fall des Fehlens einer solchen Einigung gänzlich auf die Geltung der Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung verweist. Auch § 3 Abs 1 RelKEG greift unmittelbar auf die obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB zurück, indem dort zur Voraussetzung gemacht wird, dass den Eltern bzw einem Elternteil das Recht der religiösen Erziehung nicht nach § 176 ABGB entzogen ist. Die Innehabung des Rechts zur religiösen Erziehung als Teil der obsorgerechtlichen Pflege und Erziehung ist mithin als eine Art „Vorfrage“ Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Vorschriften des RelKEG, die sich nach dem ABGB bestimmt.
§ 5 Satz 1 RelKEG enthält seinem Wortlaut nach keinen Verweis auf die obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB. Allerdings ergibt sich seine Anknüpfung an diese wohl aus der systematischen Gesamtschau des RelKEG. Wenn er bestimmt, dass dem Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zusteht, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will, räumt er dem Kind ab diesem Alter eine Eigenzuständigkeit für diesen Teilbereich der religiösen Erziehung ein. Dies kann allerdings nur in den Grenzen gelten, in denen das RelKEG die religiöse Erziehung regelt. Wie aus den soeben getätigten Ausführungen hervorgeht, ist dies der Bereich der Pflege und Erziehung im Sinn der bürgerlich-rechtlichen Obsorge.
Die Rechtsfolgen eines Gesetzes können nicht über seinen Anwendungsbereich bzw seine Voraussetzungen hinausgehen. Wenn das RelKEG das Recht der Eltern, über die religiöse Erziehung zu bestimmen, an das obsorgerechtliche Recht zur Pflege und Erziehung anknüpft, kann auch der Entfall dieses Rechts nach dem RelKEG wie es § 5 Satz 1 RelKEG für die „Bestimmung des religiösen Bekenntnis“ als Bestandteil der religiösen Erziehung aufgrund der Eigenzuständigkeit des Kindes ab Vollendung des 14. Lebensjahres vorsieht, nur Auswirkungen in diesem Bereich zeitigen. Demnach sorgt § 5 Satz 1 RelKEG dafür, dass das Recht der Eltern, das religiöse Bekenntnis als Teil der Pflege und Erziehung zu bestimmen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres erlischt.
Da - nach der oben dargelegten Rsp des OGH zum Verhältnis von RelKEG und ABGB sowie deren Übertragung auf § 5 RelKEG - das RelKEG lex specialis zu den obsorgerechtlichen Vorschriften des ABGB ist, hat dies zur Folge, dass - sofern das ABGB an die Obsorge der Eltern als Voraussetzung anknüpft - immer dann, wenn es um die BeS. 88 stimmung des religiösen Bekenntnisses des Kindes geht, diese im Bereich der Pflege und Erziehung nicht mehr besteht, sobald das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wird für eine Handlung nach dem ABGB zB die Vertretung durch die Eltern verlangt und ist diese Handlung im Rahmen der Obsorge lediglich der vertretungsrechtlichen Pflege und Erziehung zuzuordnen, gilt, dass das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres trotz der Regelung des ABGB nicht mehr vertreten werden muss, solange diese Handlung bloß den Bereich des religiösen Bekenntnisses betrifft.
So könnte es sein, wenn es um die Frage geht, ob ein Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres in die Kirche oder Religionsgemeinschaft eintreten darf. Dass es hier um eine Handlung geht, die zum vertretungsrechtlichen Bereich der elterlichen Obsorge gehört, ergibt sich bereits mittelbar aus § 167 Abs 2 ABGB. Bei einem Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft geht es auch um die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis, sodass die Voraussetzung des § 5 RelKEG erfüllt ist. Aufgrund des Vorrangs dieser Vorschrift kommt es folglich dazu, dass hier das Recht der Eltern zur Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung erlischt und das Kind selbstständig handeln darf.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass mit einem Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft regelmäßig noch ein weiterer Aspekt einhergeht, nämlich die Verpflichtung des Eintretenden zur Leistung eines finanziellen Kirchen- oder Mitgliedsbeitrags. Ist dies der Fall, erscheint es nicht nur sinnvoll, sondern fast unumgänglich, dass neben dem obsorgerechtlichen Bereich der Pflege und Erziehung auch der Bereich der Vermögensverwaltung als betroffen anzusehen ist. Da § 5 Satz 1 RelKEG in seinen Auswirkungen - wie oben dargelegt - auf den Obsorgebereich der Pflege und Erziehung beschränkt ist, würde das Vertretungsrecht der Eltern in diesem vermögensrechtlichen Bereich bestehen bleiben.
Für den betroffenen obsorgerechtlichen Bereich Pflege und Erziehung fehlt es den Eltern an einem Vertretungsrecht, hier muss und darf das Kind selbst entscheiden; für den ebenfalls betroffenen Bereich der Vermögensverwaltung ist das Kind hingegen aufgrund des noch bestehenden elterlichen Vertretungsrechts auf seine Eltern angewiesen. Dagegen ließe sich gegebenenfalls einwenden, dass der Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft - auch wenn sie einen Mitgliedsbeitrag verlangt - keinem dieser obsorgerechtlichen Bereiche zuzuordnen ist. Anders als zB das deutsche Sorgerecht kennt das österreichische Obsorgerecht nämlich auch die Vertretung in allen anderen Bereichen - also solchen, die weder der Vermögensverwaltung noch der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind.
Laut Rsp und Lit sollen ua gerade die in § 167 Abs 2 ABGB aufgezählten Angelegenheiten zu diesen „anderen Bereichen“ gehören. Dies würde - hält man streng an der aufgezeigten Dogmatik fest - dazu führen, dass § 5 Satz 1 RelKEG aufgrund seiner Verknüpfung mit der Pflege und Erziehung überhaupt keine Auswirkungen auf das elterliche Vertretungsrecht im Rahmen des Kirchen- oder Religionsgemeinschaftsbeitritt des über 14 Jahre alten Kindes hätte, dem Kind diesbezüglich also eigentlich jegliche Selbstbestimmtheit abgesprochen würde. Einer solchen Zuordnung der in § 167 Abs 2 ABGB genannten Angelegenheiten zu „anderen Bereichen“ könnte allerdings § 213 ABGB entgegengehalten werden. Dieser trägt nicht nur die Überschrift „in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung“, sondern spricht in seinem Abs 1 auch von „wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere (...) den Angelegenheiten des § 167 Abs. 2“.
Daraus lässt sich durchaus schließen, dass der Gesetzgeber die in § 167 Abs 2 ABGB genannten Angelegenheiten im Grundsatz dem obsorgerechtlichen Bereich der Pflege und Erziehung unterstellt. Sofern in den genannten Bereichen zudem das Vermögen des Kindes betroffen ist, wie bei einer Beitragspflicht durch den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, wäre dann zusätzlich auch der Bereich der Vermögensverwaltung als betroffen anzusehen. Somit bliebe es bei der Frage, wie in einem solchen Fall, in dem es zu einem Auseinanderfallen der obsorgerechtlichen Bereiche in Eigenzuständigkeit des Kindes und Vertretungsrecht der Eltern, zu verfahren ist.
Allgemein sieht das österreichische Recht dafür keine expliziten Vorschriften vor. Im konkreten Einzelfall könnte gegebenenfalls § 170 Abs 2 ABGB über die Problematik hinweghelfen, sofern dessen Anwendungsbereich eröffnet ist und seine Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall würde die Vertretungsmacht der Obsorgeberechtigten gänzlich erlöschen. Eine Lösung über § 170 Abs 3 ABGB dürfte jedenfalls bereits an der Einordnung der Angelegenheit des Kirchen- bzw Religionsgemeinschaftsbeitritts als geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens scheitern; eine solche Annahme stünde im Widerspruch zu § 167 Abs 2 ABGB, in welchem der Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft gerade als eine der besonders wichtigen Angelegenheiten aufgezählt wird, für die es ausnahmsweise der Kollektivvertretung bzw bei Obsorge durch den Vormund der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
III. Fazit
Nicht nur im Bereich des § 3 RelKEG bestehen bezogen auf das Verhältnis von ABGB, Obsorgeberechtigung und dessen einzelnen Voraussetzungen Unstimmigkeiten. Auch in Bezug auf § 5 Satz 1 RelKEG, dessen Anwendung regelmäßig unzweifelhaft mit der Folge angenommen wird, dass der Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres vollkommen selbständig über den Eintritt auch zu einer eine Beitragspflicht vorsehenden Religionsgemeinschaft entscheiden kann, scheint - jedenfalls in dogmatischer Hinsicht - die „Gretchenfrage“ nicht gänzlich beantwortet.