Praxishandbuch BAO
1. Aufl. 2026
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S. 35Kapitel II: Rechtsverkehr
1. Anbringen (§§ 85 ff)
Als Anbringen werden sämtliche Mitteilungen bezeichnet, die von Parteien oder sonstigen Personen an Behörden oder Gerichte gerichtet werden. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt bzw das Erklärte. Anbringen sind stets nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Anbringen, die unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden, sind grundsätzlich unzulässig. Sie sind nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn dadurch der Verfahrensverlauf nicht behindert wird bzw wenn der Verfahrensablauf sichergestellt ist (ein Eventualantrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt, ist somit zulässig).
Für Anbringen ist die Amtssprache zu verwenden, also Deutsch und darüber hinaus nach Maßgabe des Volksgruppenrechts in manchen Regionen auch Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch.
Streitbeilegungsbeschwerden können darüber hinaus auch in englischer Sprache verfasst werden (§ 4 EU-BStbG). Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der andere Staat, mit dem das Verständigungs- oder Schiedsverfahren gefüh...