Praxishandbuch BAO
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 147Kapitel V: Festsetzung und Einhebung der Abgaben
1. Allgemeines zur Erhebung von Abgaben
An den Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde (unter etwaiger Mitwirkung des Abgabepflichtigen) und die Feststellung eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts (zB einer Steuerpflicht) schließt sich in der Regel die Erhebung der Abgaben an. Unter Erhebung sind grundsätzlich alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen (§ 1 Abs 3). Zur Erhebung der Abgaben sehen die Abgabenvorschriften verschiedene Erhebungsformen vor.
Von der Erhebung der Abgaben sind deren Einhebung und Einbringung zu unterscheiden. Die Einhebung (im Sinne des 6. Abschnitts der BAO) betrifft die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten. Einbringung von Abgaben bezeichnet die zwangsweise Einhebung durch die Abgabenbehörde. Sie dient der Durchsetzung bzw Sicherstellung der Abgabenforderungen. In weiterer Folge kann es zu einer Vollstreckung nach der AbgEO oder einer gerichtlichen Exekution kommen.
Ein Sonderthema stellen die gesonderten Feststellungen (§§ 185 bis 193) dar.
Erhebungsformen
In den Abgabengesetzen sind unterschiedliche Erhebungsformen vorgesehen. So gibt es...