Praxishandbuch BAO
1. Aufl. 2026
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S. 205Kapitel VII: Verjährung
Die BAO kennt mit der Festsetzungsverjährung (siehe dazu Punkt 1.) und der Einhebungsverjährung (siehe dazu Punkt 2.) zwei Verjährungsregime, die weitgehend unabhängig nebeneinander bestehen. Lediglich die Einhebungsverjährung nimmt teilweise Bezug auf die Festsetzungsverjährung.
Weiters wird man in der steuerlichen Praxis vielfach auch mit einem weiteren Verjährungsregime, nämlich der finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsverjährung, konfrontiert. Daher wird dieser Thematik ein kurzer Exkurs (siehe dazu Punkt 3.) gewidmet.
1. Festsetzungsverjährung (§§ 207 ff)
Die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) befristet das Recht, eine Abgabe mittels Abgabenbescheids festzusetzen (unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder eine nochmalige Festsetzung handelt bzw sich die Festsetzung zugunsten oder zulasten des Abgabepflichtigen auswirkt). Sie führt nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruchs (materiellrechtliche Wirkung), sondern lediglich zum Verlust des Rechts, diesen Anspruch geltend zu machen (verfahrensrechtliche Wirkung). Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten.
Da in Feststellungsbescheiden (zB § 188) keine Abg...