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SWI 2, Februar 2026, Seite 124

EuGH: Nachweise gemäß Art 45a MwSt-DVO sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht zwingend

In seinem Urteil vom , FLO VENEER, C-639/24, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob nur wegen des Nichtvorliegens von Nachweisen iSd Art 45a MwSt-DVO die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden kann. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

FLO VENEER ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Kroatien, die Eichenstämme verkauft. Bei dieser Gesellschaft wurde eine Steuerprüfung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass sie Rechnungen über die Lieferung von Eichenstämmen an einen Erwerber in Slowenien für den Zeitraum vom 1. 1. bis zum ausgestellt hatte. Im Rahmen dieser Steuerprüfung legte FLO VENEER schriftliche Erklärungen des Erwerbers gemäß Art 45a Abs 1 lit b sublit i Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 (MwSt-DVO) sowie Rechnungen, Versandscheine und CMR-Frachtbriefe vor. Infolgedessen erließ die zuständige kroatische Steuerbehörde einen Mehrwertsteuerbescheid, in dem sie feststellte, dass FLO VENEER rechtswidrig eine Mehrwertsteuerbefreiung der in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen in Anspruch genommen habe. Nach der Begründung dieses Steuerbescheides stellte die Steuerbehörde nicht in Abr...

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