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SWI 2, Februar 2026, Seite 133

BFG: Keine unilaterale Entlastung bei einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 21,5 %

Die in Spanien und Österreich auf die erbschaftsbedingte Übertragung der Anteile anfallenden Steuern (Stiftungseingangssteuer einerseits und Körperschaftsteuer andererseits) sind vergleichbar, da beide Steuern auf das gleiche steuerauslösende Ereignis abstellen. Es liegt somit eine echte juristische Doppelbesteuerung vor.

Die Billigkeit ist ua an internationalen Grundsätzen zu messen, nämlich im vorliegenden Fall daran, ob und in welcher Form eine Doppelbesteuerung bei Abschluss eines Erbschaftsteuerabkommens nach internationalem Standard üblicherweise beseitigt wird. Entspricht es aber nicht den internationalen Gepflogenheiten, mit einer Steueroase ein solches Abkommen zu schließen, oder käme ein solches Abkommen gar nicht zur Anwendung, weil der persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre, liegt keine Billigkeit vor.

Eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 21,5 % (spanische Körperschaftsteuer in Höhe von 19 % und Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %) ist nicht unbillig und macht eine Maßnahme zur Ausgleichung einer internationalen Doppelbesteuerung nicht erforderlich.

Der Anwendungsvoraussetzung „Erforderlichkeit zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit ents...

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