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WRG 1959 § 40. Entwässerungsanlagen., BGBl. I Nr. 74/1997, gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003
VIERTER ABSCHNITT Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

§ 40. Entwässerungsanlagen.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878