Suchen Kontrast Hilfe
WRG 1959 § 40., BGBl. Nr. 252/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997
VIERTER ABSCHNITT Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

§ 40.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAG-18878