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BFGjournal 11-12, Dezember 2025, Seite 437

Keine Differenzbesteuerung bei über die Instandsetzung hinausgehende Arbeiten der Wiederverkäuferin am Gegenstand

Michael Gleiss

Im Beschwerdefall war strittig, ob die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 auf den Verkauf von gebrauchten „kurvigen“ Treppenliften anzuwenden ist. Konkret verkaufte die Beschwerdeführerin (Bf) bei der Veräußerung eines gebrauchten kurvigen Treppenlifts eine gebrauchte Stuhleinheit, einen gebrauchten Antrieb und eine gebrauchte Steuerungseinheit. Außerdem wurde eine neue, an den jeweiligen Montageort individuell angepasste Laufschiene angebracht. Für die neue Laufschiene hatte die Bf im Schnitt das zwei- bis dreieinhalbfache dessen aufzuwenden, was für die wiederverwendbaren Gebrauchtteile aufgewendet wurde.


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und RV/5100677/2021; Revision zugelassen und eingebracht (anhängig zu den Zahlen Ro 2025/15/0031 und Ro 2025/15/0032).

1. Der Fall

Die Bf verkauft sowohl neue als auch gebrauchte Treppenlifte. Die Treppenlifte werden in gerader und in kurviger Bauweise angeboten. Kurvige Treppenlifte zeichnen sich dadurch aus, dass die Laufschiene des Treppenlifts individuell an den jeweiligen Montageort (zB Stiegenhaus) angepasst wird.

Der Verkauf gebrauchter kurviger Treppenlifte läuft wie folgt ab: Zunächst erwirbt die Bf von in Österreich ansässigen Privatpersonen die geb...

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