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BFGjournal 11-12, Dezember 2025, Seite 408

Unsachliche Verlustvereinbarung bei Mitunternehmerschaften

Markus Knechtl

Aufgrund einer Amtsrevision hatte sich der VwGH mit einem Zusammenschluss zu einer doppelstöckigen Personengesellschaft zu befassen (). Eine alineare Verlustzuweisung, die über das Beteiligungsausmaß hinausgeht, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Nahezu idente Sachverhalte haben schon in der Vergangenheit zu (höchst)gerichtlichen Entscheidungen geführt.

1. Der Fall

An einer Aktiengesellschaft hat sich eine GmbH & Co KG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Kommanditistin der KG war eine Treuhand-GmbH, die treuhändig die Kommanditanteile für eine Vielzahl natürlicher Personen hielt (Treuhandkommanditistin).

Die atypisch stille Gesellschaft zwischen der Aktiengesellschaft und der KG kam durch einen Zusammenschlussvertrag nach Art 4 UmgrStG zustande, wobei die Beteiligungsquote - ausgehend von den Verkehrswerten - 1,8196 % und die Beteiligungshöhe 1,3 Mio Euro ausmachte. Abweichend von dieser Beteiligungsquote sollte die KG vorrangig Verluste bis zu 190 % der geleisteten Einlage zugewiesen erhalten. Tatsächlich S. 409 wurden der KG sämtliche Verluste der atypisch stillen Gesellschaft in Höhe von 2,47 Mio zugewiesen.

Nach Durchführ...

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